Umstzsteuer-Jahreserklärung
Sie müssen für jedes Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Darin berechnen Sie die Umsatzsteuer selbst.
Falls Ihre Berechnung zu einer Nachzahlung führt, müssen Sie diese innerhalb eines Monats nach Abgabe der Jahreserklärung unaufgefordert an das Finanzamt bezahlen. Ein Erstattungsbetrag wird mit offenen Steuerbeträgen verrechnet oder Ihnen auf das Konto überwiesen, das Sie dem Finanzamt mitgeteilt haben. Einen Umsatzsteuerbescheid erhalten Sie nur, wenn das Finanzamt von der von Ihnen berechneten Umsatzsteuer abweicht.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie grundsätzlich monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermitteln. Der Abgabezeitraum im laufenden Jahr bestimmt sich dabei regelmäßig nach der Höhe der Vorjahressteuer. Es gelten dabei u.a. folgende Regelungen:
- Hat die die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betragen, müssen im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.
- Hat die Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 Euro betragen, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall ist nur eine Jahreserklärung abzugeben.
- Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
- Bei Neugründung eines Unternehmens richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der voraussichtlichen Steuer im Gründungsjahr. Hierbei gelten die vorgenannten Betragsgrenzen. Auf der Grundlage der zu erwartenden Steuer wird festgelegt, ob Sie monatlich oder vierteljährlich Voranmeldungen übermitteln müssen . Eine Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen ist bei neu gegründeten Unternehmen nicht möglich.
- Falls Sie die Kleinunternehmerregelung (19 UStG) anwenden, sind Sie in aller Regel von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit.
Die Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Vierteljahr, Monat) beim Finanzamt eingehen; gleichzeitig müssen Sie die selbst errechnete Steuer von sich aus bezahlen. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt erfolgt nicht.
Dauerfristverlängerung
Das Finanzamt kann die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern. Sofern Sie für die Abgabe der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie diese zuvor beim Finanzamt beantragen. Die Fristverlängerung kann in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt Ihren Antrag nicht ablehnt. Ein gesonderter Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis Sie diese nicht mehr in Anspruch nehmen wollen oder das Finanzamt diese widerruft.
Bei monatlicher Abgabe ist die Gewährung dieser Dauerfristverlängerung davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung geleistet wird. Bei vierteljährlicher Abgabe müssen Sie keine Sondervorauszahlung entrichten.
Im Fall der monatlichen Übermittlungspflicht müssen Sie die Sondervorauszahlung bis zum 10. des Monats anmelden und bezahlen, der auf den Monat folgt, für den die Fristverlängerung erstmalig gelten soll. Während ihrer Geltungsdauer ist die Sondervorauszahlung jeweils jährlich bis zum 10. Februar anzumelden und zu entrichten.
Verpflichtung zur authentifizierten elektronischen Übermittlung
Sie müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie die Umsatzsteuererklärung authentifiziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Das dafür benötigte elektronische Zertifikat erhalten Sie unter www.elster.de.