Was erledige ich wo?

Unter dem Thema „Was erledige ich wo“ finden die Bürger und Bürgerinnen die wichtigsten Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung und von anderen Behörden.
Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den dafür zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.

Leistungen

Schutz vor Unfallgefahren, Baustellenüberwachung, Asbest - Beratung

In der modernen Arbeitswelt sind die Beschäftigten einer Vielzahl von Gefährdungen ausgesetzt. Hierzu gehören u.a. Gefährdungen durch

  • Gefahrstoffe
  • Lärm
  • unzureichend gesicherte Maschinen
  • überwachungsbedürftige Anlagen
  • unzureichend gesicherte Arbeitsplätze und Baustellen
  • Planungsfehler bei Verkehrswegen

Ein umfangreiches Vorschriftenwerk bestehend aus Gesetzen, Verordnungen, Technischen Regeln, DIN-Vorschriften und berufsgenossenschaftlichen Regelungen zeigen dem Arbeitgeber seine Pflichten bei der Einrichtung und dem Betrieb einer Arbeitsstätte auf.

Das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht berät Betriebe auf Anfrage bereits in der Planungsphase bezüglich erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen, gibt fachtechnische Stellungnahmen zu gewerblichen Baugesuchen ab und überprüft vor Ort unangemeldet die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.

Ein eigenes Arbeitsgebiet stellt die Baustellenüberwachung dar.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder deren Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle der zuständigen Behörde vorab anzukündigen. Diese, sowie alle weiteren gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit Baustellen sind in der Baustellenverordnung aufgeführt.

Der Umgang mit Asbest im Rahmen von Asbestsanierungs- und -abbrucharbeiten ist ferner gemäß Gefahrstoffverordnung mindestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Wie diese Anzeige auszusehen hat, welche Voraussetzungen ein Betrieb erfüllen muss, um überhaupt Asbestsanierungen durchführen zu dürfen und welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind, ist in der Gefahrstoffverordnung sowie in der dazugehörigen Technischen Regel TRGS 519 nachzulesen.

Verfahrensablauf

Das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht überprüft die Vorankündigungen und Anzeigen auf Vollständigkeit und kontrolliert die entsprechenden Baustellen.

Erforderliche Unterlagen

-