für die Zulassung
- schriftlicher Antrag unter Angabe des Untersuchungsgebietes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie der Anschrift Ihres Hauptsitzes
- Nachweis, dass Sie über ein Prüflaboratorium nach § 5 der GPV verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist
Sie müssen die Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums und dessen Kennnummer, die von einer Akkreditierungsstelle vergeben wurde, angeben.
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- schriftlicher Lebenslauf mit beruflichem Werdegang
- Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen durch
- Zeugnisse,
- Diplome,
- Dienst- oder Arbeitszeugnisse,
- Befähigungsnachweise oder
- sonstige Urkunden wie beispielsweise Berechtigungen zur Führung akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen (in amtlich beglaubigter Kopie)
- Nachweis über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungstätigkeit
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Dokumente aus dem Heimatstaat, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen (in beglaubigter Übersetzung).
- Nachweis, dass Sie nicht in der amtlichen Lebensmittel- , Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sind
- Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis
Sie müssen zusätzlich abgeben:
- Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Erklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt und dass die Sachverständigentätigkeit unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
- Verpflichtungserklärung
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Die Unterlagen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sind von dieser Frist ausgenommen.
für die Anzeige einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Bescheinigung über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit und Niederlassung im Herkunftsstaat
- Berufsqualifikationsnachweis beziehungsweise Nachweis der zweijährigen Berufsausübung als Sachverständiger oder Sachverständige für Gegenproben während der letzten zehn Jahre
Hinweis: Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde die Berufsqualifikation vor der Aufnahme der Tätigkeit überprüfen.