Sie sind Opfer einer Straftat geworden und wurden dadurch verletzt.
Als Opfer einer Straftat haben Sie Anspruch auf Psychosoziale Prozessbegleitung. Sie müssen die dafür entstehenden Kosten in der Regel selbst tragen.
Nur wenn das zuständige Gericht Ihnen eine psychosoziale Prozessbegleiterin beziehungsweise einen -begleiter beiordnet, entstehen Ihnen keine Kosten.
Einen Anspruch auf eine solche Beiordnung haben Kinder und Jugendliche, die Opfer von schweren Gewalt- oder Sexualdelikten geworden sind.
Unter Umständen können auch Erwachsene, die Opfer von schweren Gewalt- oder Sexualdelikten geworden sind eine psychosoziale Prozessbegleiterin beziehungsweise einen -begleiter beigeordnet bekommen, ebenso wie Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner, deren Angehörige/r durch eine rechtswidirge Tat getötet wurde.
Um als Erwachsener eine Beiordnung zu bekommen, muss eine besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers vorliegen. Dies ist beispielsweise in der Regel der Fall bei
- Personen mit einer Behinderung,
- Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung,
- Betroffenen von Sexualstraftaten,
- Betroffenen von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum wie zum Beispiel bei häuslicher Gewalt oder Stalking),
- Betroffenen von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität und
- Betroffenen von Menschenhandel.