Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
- Sie besitzen die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach.
- Sie haben die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche
- Zuverlässigkeit und
- körperliche und geistige Eignung.
- Sie sind jünger als 70 Jahre.
Hinweis: Die erforderliche Zuverlässigkeit haben Sie beispielsweise nicht, wenn Sie
- entmündigt sind oder
- aufgrund gerichtlicher Anordnung nur beschränkt über Ihr Vermögen verfügen können.
Körperlich beziehungsweise geistig ungeeignet sind Sie beispielsweise, wenn Sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer geistigen Schwäche dauerhaft unfähig sind, markscheiderische Tätigkeiten auszuüben.
Sie haben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheiderin oder Markscheider abgelegt?
Dann kann die Anerkennung erfolgen, wenn die Ausbildung und Prüfung der Art und dem Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und das Umweltministerium dies bestätigt.
Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.
Fügen Sie dem Antrag auf Anerkennung die unten aufgeführten Unterlagen für die Bewertung der Gleichwertigkeit bei.
Falls Ausbildung und Prüfung nicht gleichwertig sind, können für die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider eine ergänzende Ausbildung und das Ablegen einer Zusatzprüfung verlangt werden.