Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (hierzu zählen z.B. das Herstellen, die Lagerung und die Verwendung solcher Stoffe) müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Gewässer vor einer Verunreinigung zu schützen.
Für den Betreiber einer solchen Anlage bedeutet dies, dass er besondere Pflichten erfüllen muss, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. So müssen die Anlagen besonderen technischen Anforderungen entsprechen. Größere Anlagen müssen zudem in regelmäßigen Abständen von einem Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin kontrolliert werden. Aufgestellt und instandgesetzt werden dürfen solche Anlage in der Regel nur von speziellen Fachbetrieben.
Neben den Anlagen gewerblicher und industrieller Betriebe zählen auch private Tanks zur Lagerung von Heizöl zu den Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Betreiber einer Heizölverbraucheranlage sind verpflichtet, die Anlage in Abhängigkeit von der Art der Lagerung (unterirdisch oder oberirdisch) und dem Fassungsvermögen des Heizöltanks durch sachverständige Personen nach § 22 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) prüfen zu lassen. Einzelheiten hierzu sind den Nebenbestimmungen zum Bau und Betrieb von Heizölverbraucheranlagen zu entnehmen.