Was erledige ich wo?

Unter dem Thema „Was erledige ich wo“ finden die Bürger und Bürgerinnen die wichtigsten Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung und von anderen Behörden.
Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den dafür zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.

Leistungen

Kinderschutzvereinbarungen

Zu den Aufgaben des Landratsamtes, Jugendamtes gehört die kontinuierliche Qualitätsentwicklung von Kinderschutzthemen im Landkreis.

Adressaten:

  • Freie und kommunale Träger der Jugendhilfe (Anbieter von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, ambulante, teil- und vollstationäre Einrichtungen, Beratungsstellen, Schulsozialarbeit, u.a.),
  • weitere Institutionen im Landkreis: Schulen, Gesundheitswesen, Polizei, Justiz, Städte und Gemeinden, andere Fachämter, u.a.,
  • Institutionen und Personen im Landkreis, die beruflich in Kontakt mit Familien, Kindern und Jugendlichen sind,
  • Freizeitvereine

Unsere Aufgaben:

  • Vermittlung von Vereinbarungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII zwischen Jugendamt und freien, kommunalen und gewerblichen Trägern in der Kinder- und Jugendhilfe,
  • Vermittlung von Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72 a SGB VIII und zum Schutz- und Präventionskonzept zwischen Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe, Verbänden, Vereinen und weiteren Institutionen in der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Jugendarbeit,
  • Kooperationsvereinbarungen im Kinderschutz nach § 3 KKG mit Einrichtungen und Diensten, die in Kontakt mit Kinder, Jugendlichen und deren Eltern stehen (z.B. Schulen, Suchthilfe, Behindertenhilfe, Frauenhilfe u.a.).

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Antragsvoraussetzungen zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit der freien Träger im Ortenaukreis gem. § 11 und 12 SGB VIII:
Der Antragsteller hat rechtzeitig vor Beginn des Projektes bzw. der Maßnahme eine Vereinbarung mit dem Jugendamt nach § 72a SGB VIII abgeschlossen (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen).

Empfehlung: Kontaktaufnahme mind. 4 Wochen vor Beginn des Projektes bzw. der Maßnahme. Vor Beginn des Projektes bzw.
der Maßnahme müssen dem Antragsberechtigten die erweiterten Führungszeugnisse vorliegen.

Verfahrensablauf

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Zum Abschluss einer § 8a -Vereinbarung und einer § 72a-Vereinbarung sind hier die Dokumente online verfügbar.

Fristen

Keine.

Erforderliche Unterlagen

Nach Absprache. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Hinweise

Keine.

Freigabevermerk

03.04.2024 Jugendamt