Sammler und Beförderer, die gefährliche Abfälle im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens sammeln oder befördern, benötigen erst zum 1. Juni 2014 eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG.
Entsorgungsfachbetriebe benötigen nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG für das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle zwar keine Beförderungserlaubnis, sie haben jedoch ihre Tätigkeit (auch das Handeln und Makeln) für gefährliche und für nicht gefährliche Abfälle bei der zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzuzeigen.
Wir weisen darauf hin, dass sich zum 1. Juni 2012 die Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge geändert hat. So hat grundsätzlich jeder, der gewerblich Abfälle sammelt oder befördert, das A-Schild an den Fahrzeugen anzubringen. Auch Entsorgungsfachbetriebe sind von dieser neuen Regelung betroffen.
Ausnahmen von der A-Schild-Pflicht gibt es nur für örE, wenn sie selbst sammeln oder befördern und Unternehmen, die im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 KrWG im Rahmen des wirtschaftlichen Unternehmens sammeln oder befördern.