Wenn Sie mit einem Luftfahrzeug außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde und der Grundstückseigentümer oder einer berechtigten Person für das Gelände.
Außerdem benötigen Sie eine Erlaubnis für Starts und Landungen auf Flugplätzen:
- außerhalb der Start- oder Landebahnen, die in der Genehmigung für den Flugplatz festgelegt sind
- außerhalb der Betriebszeiten
- innerhalb von Zeiten mit Betriebsbeschränkung
- wenn Sie andere Luftfahrzeuge, als in der Genehmigung für den Flugplatz festgelegt, dort betreiben wollen.
In diesen Fällen benötigen Sie neben der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde auch die Zustimmung des Flugplatzbetreibers.
Wenn Sie auf einem Gelände außerhalb eines Flugplatzes landen oder starten möchten, benötigen Sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin oder einer berechtigten Person für das Gelände.
Sie brauchen keine Erlaubnis für eine Außenlandung,
- wenn Sie bei Ihrem Luftfahrzeug den Ort der Landung nicht vorhersehen können oder
- wenn Sie unerwartet landen müssen
- aus Gründen der Sicherheit oder
- um zu helfen, wenn eine andere Person in Gefahr ist
- bei Überlandflügen von
- Segelflugzeugen
- Hängegleitern
- Gleitschirmen
- bemannten Heiß-/Gasballonen
In diesen Fällen ist die Besatzung verpflichtet, gegenüber Berechtigten (Eigentümer, Pächter, Behörden) Auskunft über Name und Wohnsitz zu geben.
- des Halters oder der Halterin des Luftfahrzeugs
- des Luftfahrzeugführers beziehungsweise der Luftfahrzeugführerin
- des Versicherers