Sie planen in Ihrem Betrieb eine größere Anzahl an Entlassungen? Dann sind Sie unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, das der Agentur für Arbeit vorab schriftlich zu melden (anzuzeigen). Das gilt auch, wenn Sie
- Änderungskündigungen aussprechen,
- Aufhebungsverträge anbieten möchten oder
- Beschäftigte auf Ihre Veranlassung hin kündigen.
Sie können die Entlassungsanzeige nicht nachholen. Ab wann die Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und der Zahl der Entlassungen. Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie ihn vor einer Anzeige bei der Agentur für Arbeit schriftlich über Ihr Vorhaben unterrichten. Gemeinsam mit dem Betriebsrat müssen Sie darüber beraten, wie Entlassungen verhindert und deren Folgen minimiert werden können.
Folgende Informationen müssen Sie dem Betriebsrat mitteilen:
- Gründe für geplante Entlassungen,
- Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Beschäftigten,
- Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
- vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu Entlassenden,
- für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Von der Anzeigepflicht bei Entlassungen ausgenommen sind:
- Kleinbetriebe mit in der Regel bis zu 20 Beschäftigten,
- Saison- und Kampagne-Betriebe bei Entlassungen,
- die durch die Eigenart dieser Betriebe bedingt sind (Ende der Saison/Auslaufen der Kampagne).
Wenn Saison und Kampagne-Betriebe allerdings aus anderen Gründen Entlassungen vornehmen (zum Beispiel vor Saisonende oder wegen Betriebsstillegung), gilt für sie die Anzeigepflicht.
Zählt Ihr Betrieb zum Baugewerbe und erhalten Sie Saison-Kurzarbeitergeld, dann müssen Sie die Entlassungen ebenfalls melden.