Was erledige ich wo?

Unter dem Thema „Was erledige ich wo“ finden die Bürger und Bürgerinnen die wichtigsten Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung und von anderen Behörden.
Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den dafür zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.

Leistungen

Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern beantragen

Wenn Sie den Zuschuss erhalten wollen, müssen Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag stellen.

Der Zuschuss ist für den Kauf folgender Gegenstände für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und im kommunalen Bereich möglich:

  • E-Lastenfahrräder (Lastenpedelecs) und
  • Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung (E Lastenfahrradanhänger)

Sie müssen den Zuschuss nicht zurückzahlen.

Nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und E-Lastenfahrradanhänger

  • für private Einsatzzwecke (zum Beispiel Einkäufe, Arbeitswege) oder
  • für den Personentransport (zum Beispiel Rikschas).

Antragsberechtigt sind:

  • private Unternehmen
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)

Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad oder -anhänger.

Sie erhalten den Zuschuss nicht, wenn Sie das E-Lastenfahrrad oder den E-Lastenfahrradanhänger bestellen, bevor Ihnen der Bewilligungsbescheid vorliegt. Der Bewilligungszeitraum beträgt 12 Monate und beginnt, sobald Sie den Bewilligungsbescheid des BAFA erhalten.

Sie sind verpflichtet, öffentlichkeitswirksam über die Förderung zu informieren, insbesondere auf den geförderten Rädern und – sofern möglich - auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus müssen Sie ihr Vorhaben und die erzielten Ergebnisse öffentlich dokumentieren. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Abschaffung oder Stilllegung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor sowie zu den Einsatzzwecken und Fahrleistungen der geförderten Räder.

Die geförderten Gegenstände müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie müssen sie mindestens 3 Jahre im Sinne der Förderrichtlinie betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen Sie Rad und Anhänger nicht außer Betrieb nehmen, sonst müssen Sie den Zuschuss zurückzahlen.

Um die geförderten Gegenstände verkaufen zu können, muss das BAFA zustimmen. Das ist nur möglich,

  • wenn der neue Eigentümer vollständig in die aus der Förderung resultierenden Rechte und Pflichten eintritt und
  • sofern sich aus der Übertragung oder dem Verkauf keine Nachteile für den Bund oder Verstöße gegen das Beihilfe- oder Zuwendungsrecht ergeben.

Zuständige Stelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Förderfähig sind alle E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung, die folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen

  • serienmäßig und fabrikneu sein,
  • jeweils eine Nutzlast von mindestens 120 kg aufweisen und
  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Als Antragsteller müssen Sie Eigentümer des angeschafften E-Lastenfahrrads oder -anhängers werden.

Verfahrensablauf

Sie können den Zuschuss ausschließlich online über ein elektronisches Formular auf der Internetseite des BAFA beantragen.

  • Besuchen Sie die Internetseite des BAFA und rufen Sie dort das elektronische Formular für den "Antrag auf Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr" auf.
  • Füllen Sie das Formular aus, fügen Sie die erforderlichen Unterlagen an und schicken Sie es online ab.
  • Nach Prüfung des Antrages sowie der erforderlichen Unterlagen und sofern alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, erteilt das BAFA einen Bewilligungsbescheid.
  • Sobald Sie den Bewilligungsbescheid erhalten, dürfen Sie den Kaufvertrag für ein E-Lastenfahrrad oder einen E-Lastenfahrradanhänger abschließen.
  • Anschließend müssen Sie den Verwendungsnachweis über ein weiteres von dem BAFA zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular führen.
  • Der Zuschuss wird nach Prüfung der sachgerechten Verwendung an Sie überwiesen.

Fristen

  • Die Förderung kann innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie beantragt werden, also bis zum 29.02.2024. (Stand Juli 2021)
  • Der (Bewilligungs-) Zeitraum, innerhalb dessen das E-Lastenfahrrad oder der E Lastenanhänger angeschafft werden muss, beträgt 12 Monate. Er beginnt ab Zugang des Bewilligungsbescheides des BAFA.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen Sie zusammen mit dem elektronischen Antragsformular des BAFA übermitteln:

  • ein unverbindliches Angebot, aus dem
    • die geplante Anschaffung (Hersteller und Typ des E-Lastenfahrrades bzw. E-Lastenanhängers) und
    • die angesetzten Ausgaben hervorgehen
  • gegebenenfalls ein Nachweis über den Wirtschaftszweig, in dem Ihr Unternehmen tätig ist.

Nach der Anschaffung des E-Lastenfahrrades oder E-Lastenfahrradanhängers müssen Sie den sogenannten Verwendungsnachweis führen. Dazu stellt das BAFA ein elektronisches Formular bereit. Im Rahmen des Verwendungsnachweises müssen Sie mindestens folgende Unterlagen und Nachweise erbringen:

  • ­Fragebogen (Formular des BAFA) zur Anwendung und Nutzung der beschafften E-Lastenfahrräder oder E-Lastenfahrradanhänger
  • ­fotografischer Nachweis über die vorschriftsmäßige Verwendung der vorgeschriebenen Logokombination,
  • ­vollständig ausgefülltes Verwendungsnachweisformular und Rechnung.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt:

  • ­    2 Wochen bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides
  • ­    2 Wochen bis zur Auszahlung des Zuschusses

Diese Angaben verstehen sich einschließlich erforderlicher Rückfragen an den Antragsteller zu unklaren Sachverhalten und zur Vervollständigung der Unterlagen.

Freigabevermerk

Stand: 22.02.2022

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit