Wohnen Sie im Ortenaukreis und haben eine Arbeitsstelle in der Gastronomie oder im
Lebensmittelbereich? Dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes Offenburg, dass Sie an einer Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilgenommen haben.
Das Infektionsschutzgesetz ist die rechtliche Grundlage, um übertragbare Erkrankungen beim Menschen vorzubeugen, frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung zu verhindern.
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieser Übertragungswege minimiert werden.
Informationen zur Belehrung finden Sie hier.
Gruppen / Firmen / Schulen
Derzeit bieten wir noch keine Vorort-Termine an. Sobald dies wieder möglich ist, informieren wir Sie an dieser Stelle.
Achtung! Wichtige Informationen zur Belehrung
Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit, darf diese Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein.
Unsere ausländischen Mitbürger müssen, sofern sie nicht über ausreichende Deutsch-Kenntnisse verfügen, immer einen Dolmetscher mitbringen. Ist kein Dolmetscher anwesend, kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden!
Bei unter 16-Jährigen ist die Begleitung einer/s Erziehungsberechtigten erforderlich.
Für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr benötigen wir eine schriftliche Erklärung des Erziehungsberechtigten. Diese Bescheinigung finden Sie unter Dokumente.
Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es, wenn sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.