Beim Einsatz privater Kraftfahrzeuge sind ein Genehmigungsverfahren und ein Abrechnungsverfahren erforderlich.
Genehmigungsverfahren
Für die Beförderung aller Kinder Ihrer Familie müssen Sie einen gemeinsamen Genehmigungsantrag stellen, auch wenn die Kinder verschiedene Schulen besuchen. Folgende Alternativen sind denkbar:
- Mindestens ein Kind der Familie besucht eine Schule am Wohnort, für die die
Wohngemeinde auch gleichzeitig Schulträger ist:
Sie müssen den Antrag für alle beförderten Schüler der Familie und auch für evtl.
mitbeförderte Nachbarskinder (Fahrgemeinschaft) über das Bürgermeisteramt/die
Stadtverwaltung Ihrer Wohngemeinde stellen.
- Alle Kinder der Familie besuchen eine Schule außerhalb des Wohnortes oder
staatliche, private bzw. kreiseigene Schulen am Wohnort, für die die Wohngemeinde
nicht Schulträger ist:
Sie müssen den Antrag für alle beförderten Schüler der Familie (und ggf. mitbeförderte
Nachbarskinder) über den Schulträger bzw. das Schulsekretariat des jüngsten
Kindes einreichen.
Die Wohngemeinde, der Schulträger bzw. das Schulsekretariat reicht den Antrag auf Zusage der Kostenerstattung anschließend beim Landratsamt ein. Das Landratsamt prüft den Antrag und teilt dem Schulträger die Entscheidung schriftlich mit. Der Schulträger benachrichtigt die Eltern über die Entscheidung. Die Schüler der kreiseigenen Schulen erhalten die Genehmigung direkt vom Landratsamt.
Die Genehmigung gilt längstens für ein Schuljahr und muss für jedes Schuljahr wieder neu beantragt werden.
Fristen für die Genehmigung
Schüler oder Erziehungsberechtigte müssen innerhalb von zwei Wochen nach Schuljahresbeginn bzw. Beförderungsbeginn die Genehmigung beim Schulträger beantragen. Die Schulträger müssen dann ihrerseits innerhalb von zwei Monaten nach Schuljahres- bzw. Beförderungsbeginn die Zusage zur Kostenerstattung beim Landratsamt beantragen.
Abrechnungsverfahren
Sie müssen die Abrechnung der durchgeführten Fahrten beim Schulträger oder beim Bürgermeisteramt, bei dem Sie den Genehmigungsantrag eingereicht haben, geltend machen.
Ansprechpartner für Fragen zum Verfahren und zur Kostenerstattung ist der jeweilige Schulträger. Auskünfte erteilen auch die Schulen und das Landratsamt.
Fristen für die Abrechnung
Abrechnungen können Sie nur bis spätestens 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Bürgermeisteramt bzw. Schulträger beantragen. Den Schulträgern werden die entstandenen Kosten nur erstattet, wenn diese die Abrechnungen bis spätestens 15. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Landratsamt einreichen.