Sie erhalten von der Adoptionsvermittlungsstelle Informationen über das Kind und seine Herkunftsfamilie.
Wenn Sie das Kind kennenlernen wollen, organisiert die Vermittlungsstelle ein Treffen. Bei älteren Kindern finden mehrere Begegnungen statt.
Sie sind dem anzunehmenden Kind gegenüber vorrangig zum Unterhalt verpflichtet. Dieses gilt, sobald die elterlichen Einwilligungen beim Familiengericht eingegangen sind und das Kind mit dem Ziel der Adoption in Ihrem Haushalt lebt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie auch keinen Anspruch auf Pflegegeld mehr.
Bereits in der Adoptionspflegezeit können Sie verschiedene sozial-, steuer- und arbeitsrechtliche Leistungen und Vergünstigungen für sich und das Kind in Anspruch nehmen.
Sie können
- das Kind bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichern,
- Kindergeld, Elterngeld und Elternzeit beantragen,
- arbeits-, renten- und steuerrechtliche Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen.
Sie können sich in dieser Zeit von der Adoptionsvermittlungsstelle in allen Fragen, die das Kind betreffen, beraten und betreuen lassen. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt in der Regel beim Jugendamt.
Im Laufe der Adoptionspflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim Familiengericht einreichen. Dies kann vor oder nach Eingang der notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen der Eltern beim Familiengericht geschehen. Dieser Adoptionsantrag muss ebenfalls notariell beurkundet sein. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind selbst in die Adoption einwilligen.
Hinweis: Auch wenn Sie frühzeitig den Adoptionsantrag stellen, verkürzt sich dadurch nicht die Dauer der Adoptionspflege.