Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben ihre Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzuzeigen. Dies gilt auch für Sammler und Beförderer, die im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens tätig sind, wenn sie nicht unter die Ausnahme von § 7 Abs. 9 AbfAEV fallen. Das hierfür erforderliche Formular haben wir Ihnen bereitgestellt.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG, sofern sie ihre Tätigkeiten gewerblich und nicht im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens durchführen.
Die bisher für Sammler und Beförderer erteilte Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG gilt bis zu ihrem Fristablauf als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort.
Die Anzeige- und Erlaubnispflicht gilt – vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 54 KrWG und nach § 12 Abs. 1 AbfAEV – unabhängig von der Art des Transportmittels (Fahrzeug, Binnenschiff, Schienen-, Luftfahrzeug etc.).
Entsorgungsfachbetriebe benötigen nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG für das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle zwar keine Beförderungserlaubnis, sie haben jedoch ihre Tätigkeit (auch das Handeln und Makeln) für gefährliche und für nicht gefährliche Abfälle bei der zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzuzeigen.