Lebenslagen

Unter „Lebenslagen“ werden wesentliche Informationen für zentrale Ereignisse im Leben wie z.B. „Geburt“, „Heirat“ oder „Umzug“ usw. zusammengeführt. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie insbesondere „Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass“.
 
Dieser Bereich bündelt detaillierte Informationen über Rechte und Pflichten, zu erledigende Behördengänge, finanzielle Hilfen und steuerliche Auswirkungen, die in einer bestimmten Lebenssituation zutreffen. Neben dem Angebot von Tipps und Hinweisen sowie weiterführenden Links zu anderen Internetangeboten verbindet dieser Bereich insbesondere die zugehörigen Verfahrensbeschreibungen.

Erste Schritte eines Opfers

Wenn Sie sich als Opfer einer Straftat hilflos- oder ratlos fühlen, bietet es sich in der Regel an, dass Sie sich möglichst umgehend an die Polizei wenden.

Sie haben dort die Möglichkeit, eine Strafanzeige und gegebenenfalls einen Strafantrag zu stellen:

  • Wenn Sie eine Straftat vermuten, können Sie diese anzeigen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie von dieser Tat selbst betroffen sind oder nicht.
    Grundsätzlich löst Ihre Anzeige polizeiliche Ermittlungen aus.
  • "Antragsdelikte" werden in der Regel oder sogar nur dann verfolgt, wenn der Verletzte rechtzeitig einen Strafantrag stellt, also die Strafverfolgung verlangt. Dass jemand die Straftat angezeigt hat, der von ihr nicht selbst betroffen ist, genügt in diesen Fällen also nicht.
    Antragsdelikte sind beispielsweise Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder Beleidigung, also Straftaten, die in erster Linie Sie persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen.

Wenn Sie sich vor dem Täter fürchten oder von ihm bedroht fühlen, sollten Sie dies schon in Ihrer ersten Vernehmung ansprechen, damit umgehend polizeiliche Maßnahmen zu Ihrem Schutz geprüft werden können.

Polizeiliche Schutzmaßnahmen nach einer Strafanzeige können beispielsweise sein:

  • Polizeigewahrsam:

Wenn eine bevorstehende Störung der öffentlichen Ordnung nicht anders verhindert werden kann, darf ein Täter durch die Polizei ohne richterliche Entscheidung höchstens bis zum Ende des darauffolgenden Tages in Gewahrsam genommen werden.
Nach einer richterlichen Anordnung ist ein Gewahrsam bis zu zwei Wochen möglich.

  • Wohnungsverweis:

Ein Wohnungsverweis kann in einem Fall der häuslichen Gewalt vor Ort vom Polizeivollzugsdienst ausgesprochen werden. Der gewalttätige Partner muss dabei die Wohnung sofort zu verlassen.
Ist davon auszugehen, dass der Wohnungsverweis die Gefahr nicht hinreichend abwehrt, kann die Polizei zusätzlich ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen. Das bedeutet, dass der Verwiesene bis zum Ablauf des Rückkehr- und Annäherungsverbots nicht zur Wohnung zurückkehren, sich Ihnen nicht nähern darf und sich bei einem zufälligen Aufeinandertreffen entfernen muss.

Die Polizei wird Sie immer auch über Ihre weiteren Rechte als Opfer einer Straftat informieren.

Dazu gehört etwa die Möglichkeit, dass

  • Ihr Wohnort und Ihre Erreichbarkeit geheim gehalten werden,
  • die Öffentlichkeit bei Ihrer gerichtlichen Vernehmung ausgeschlossen oder
  • Ihre gerichtliche Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten oder in schwerwiegenden Fällen an einem anderen Ort durchgeführt wird.

Außerdem stehen Ihnen in einem Ermittlungsverfahren psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zur Verfügung. Bei diesen handelt es sich um besonders für den Umgang mit Opfern von Straftaten weitergebildete Fachkräfte. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung tragen Sie die anfallenden Kosten nicht selbst.

Beachten Sie, dass die Polizei viele Straftaten, die ihr einmal bekannt geworden sind, verfolgen und die Akten der Staatsanwaltschaft vorlegen muss, selbst wenn Sie das als Opfer nicht (mehr) wollen.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie eine Anzeige erstatten wollen, können Sie sich auch an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden, die Sie umfassend und vertraulich beraten können, einschließlich der Möglichkeiten für eine vertrauliche Beweissicherung.

Vertiefende Informationen

  • psychosoziale Prozessbegleitung
  • Ein Verzeichnis der baden-württembergischen psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter können Sie auf der Internetseiten des Oberlandesgerichts Stuttgart unter der Rubrik "Service" und dem Stichwort "Psychosoziale Prozessbegleitung" abrufen.
  • Den Anwaltlichen Notdienst für Strafsachen des Stuttgarter Anwaltsvereins und des Pflichtverteidigerbüro e.V. können Sie als Opfer rund um die Uhr (auch an den Wochenenden) unter der Telefonnummer 0711/998 899 66 erreichen.
  • Informationen zur Anwaltssuche finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer und der regionalen Anwaltskammern. 
  • Daneben können Sie bei verschiedenen Organisationen, Vereinen und Stiftungen unbürokratische Hilfe, Informationen und Unterstützung erhalten.
  • Der Weiße Ring e.V. hat unter der Telefonnummer 116 006 ein bundesweites, gebührenfreies Opfer-Telefon eingerichtet. Direkte persönliche Hilfe bekommen Sie außerdem bei Ansprechpersonen von Weißer Ring e.V. in Ihrer Nähe. Diese helfen Kriminalitätsopfern.
  • Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs fördert das Hilfe-Telefon berta zur Beratung bei organisierter sexualisierter und ritueller Gewalt unter 0800 30 50 750 und das Hilfe-telefon Sexueller Missbrauch unter 0800 22 55 530 mit Angeboten zur anonymen, vertraulichen und kostenfreien Beratung.
  • umfassende Informationen für Betroffene von Straftaten und Hilfe bei der Suche nach örtlichen Ansprechpersonen

Freigabevermerk

Stand: 06.12.2021

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg