Eine wasserrechtliche Zulassung wird benötigt, wenn sie beispielsweise
- Grundwasser fördern,
- Abwasser in ein Gewässer ableiten,
- ein Gewässer zu einem anderen bestimmten Zweck nutzen wollen oder
- eine Anlage in, an, über und unter einem oberirdischen Gewässer errichten und betreiben wollen
Die Zulassung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) verknüpft. In bestimmten Fällen kann sie widerrufen werden.
Eine gehobene Erlaubnis wird erteilt, wenn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.
In seltenen Fällen erhalten Sie sie auch in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Die Erlaubnis benötigen Sie beispielsweise für folgende Gewässerbenutzungen:
- Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Weitere Tatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und den §§ 14 und 28 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG BW). Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Benutzung vom Gemeingebrauch umfasst wird. Dies sind aber nur Nutzungen, die wenig intensiv und meist traditionell erlaubt sind. Hierzu gehören z.B. das Baden, Fahren mit kleinen Booten ohne eigenen Antrieb und Tränken von Tieren. Regelungen zum Gemeingebrauch sind in den §§ 20, 21 WG BW konkretisiert.