Sie können den Antrag auf Adhäsion
- schriftlich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft stellen oder
- von Urkundsbeamten oder Urkundsbeamtinnen des Gerichts aufnehmen lassen oder
- in der Hauptverhandlung mündlich vortragen.
Hinweis: Ein Anwalt oder eine Anwältin ist für die Antragstellung nicht erforderlich.
In Ihrem Antrag müssen Sie deutlich darlegen, was (Gegenstand) Sie von der angeklagten Person erwarten und warum (Grund). Der Antrag sollte außerdem die Beweismittel enthalten. Sie müssen keinen festen Betrag für die Höhe des Schmerzensgeldes nennen. Das Gericht wird die Höhe festlegen.
Hinweis: Sie können den Antrag bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen.
Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag geltend gemacht wurde.
Sie erhalten eine Abschrift des Urteils und auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung.
Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung ab.