Um den Antrag bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen:
- Abbrennanzeige der betroffenen Gemeinde
- Detaillierter Lageplan mit Einzeichnung des Abbrennortes
- Befähigungsschein nach §20 SprengG
- Erlaubnisbescheid § 7 SprengG, falls das Feuerwerk zu erwerbsmäßigen Zwecken abgebrannt wird. Mehr Informationen finden Sie auf der Service-Bw-Seite des zur Beantragung des Erlaubnisbescheids nach § 7 SprengG oder
- Erlaubnisbescheid nach § 27 SprengG, falls das Feuerwerk nicht zu erwerbsmäßigen Zwecken abgebrannt werden soll
Damit gewerbsmäßige Zwecke vorliegen, muss folgendes erfüllt sein:
- nach außen gerichtete Tätigkeit
- freiberufliche, selbständige Tätigkeit
- planmäßig und auf Dauer angelegt
- Gewinnerzielungsabsicht
- keine generell gegen das Gesetz oder gute Sitten verstoßende Tätigkeit.
Ein Beispiel hierfür ist die Tätigkeit als Pyrotechniker.
Liegen keine gewerbsmäßigen Zwecke oder werden nicht alle Voraussetzungen für diese erfüllt, liegen andere Zwecke vor.
Explosionsgefährliche Stoffe sind gemäß § 3 Abs.1 SprengG:
- feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
- a) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
- b) sich als explosionsgefährlich erwiesen haben bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1)
- Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten
Den Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach §20 SprengG müssen Sie beantragen.
Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 SprengG, wenn Sie
- gewerbsmäßig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder
- gewerbsmäßig explosionsgefährliche Stoffe vertreiben und
- selbständig tätig sind in einem
- wirtschaftlichen Unternehmen oder
- land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.
Auch die Erlaubnis nach §27 SprengG müssen Sie beantragen, wenn Sie
- mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen
- die explosionsgefährlichen Stoffe dafür erwerben
Das gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.