Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Ihnen wird die Erlaubnis erteilt, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses festgestellt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, an einer Anpassungsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
Automatische Anerkennung (nicht für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe)
Für Abschlüsse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und diesen gleichgestellten Staaten (zum Beispiel der Schweiz) gilt in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG: Ihr Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn das Abschlusszeugnis nach dem Beitritt des Ausbildungsstaates ausgestellt und die Ausbildung nach dem Beitritt begonnen wurde.
Abschlüsse, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, werden in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.