Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Theoretischer Teil
- tierschutzrechtliche Vorschriften
- einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts
- Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden
- Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, besonders
- Lern- und Sozialverhalten und
- verschiedene Formen der Aggression sowie deren Bewältigung
- Entwicklungsphasen von Junghunden
- Erziehung und Ausbildung von Hunden
- Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden
- Bewältigen von Alltagssituationen
- Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus einem Fachgespräch oder aus einem Test mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice).
Die Ortspolizeibehörde kann auf den theoretischen Teil der Prüfung bei Vorlage eines der folgenden Nachweise verzichten:
- erfolgreicher Abschluss eines Studiums der Tiermedizin,
- Ausbildung als Polizeihundeführer oder Polizeihundeführerin,
- bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger oder Tierpflegerin oder erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt,
- erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Absatz 2 Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 5 und § 11 Absatz 1 Nr. 3, 4 und 8 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 29.03.2017 (BGBl. I, S. 626), bezogen auf Hunde,
- sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde, zum Beispiel durch Leistungsrichter, Leistungsrichterinnen, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind.
Praktischer Teil
- Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (zum Beispiel in gewohnter und fremder Umgebung)
- Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung
- Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen
- Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl im theoretischen als auch im praktischen Teil eine mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist.
Sie haben die Prüfung im praktischen Teil nicht bestanden? Ob Sie diese wiederholen dürfen, liegt im Ermessen der Behörde und ist vom Verhalten des Hundes abhängig. Eine Wiederholung ist dann normalerweise nach drei bis sechs Monaten möglich. Wenden Sie sich für Informationen über die genauen Bestimmungen an die zuständige Stelle.
Hinweis: Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entsprechen, können anerkannt werden.