Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, zum Beispiel des notariellen Kaufvertrages.
Bei der Änderung des Gesellschafterbestandes bei der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft entsteht die Steuer mit Abtretung der Anteile (dinglicher Übergang laut Vertrag). Bei Umwandlungen entsteht die Grunderwerbsteuer mit Eintrag im Handelsregister.
Notare, Gerichte und Behörden beziehungsweise die jeweiligen Vertragsparteien müssen das zuständige Finanzamt über den Anteilskauf beziehungsweise über andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge informieren.
Der Steuerschuldner nach § 13 GrEStG hat ebenfalls Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG bei grunderwerbsteuerbaren gesellschaftsrechtlichen Vorgängen.
Danach prüft die zuständige Stelle, ob ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist.
Das Finanzamt, das für die Bewertung des Grundstück zuständig ist, fordert Sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes für das Betriebsgrundstück auf. Über das Ergebnis der Prüfung, den Grundbesitzwert, informiert es die zuständige Stelle.
Von dieser erhalten Sie dann einen Grunderwerbsteuerbescheid.