Die vom BAMF anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag. Dieser muss neben den Angaben zur Forschungseinrichtung und zur Person des Forschers die folgenden Informationen enthalten:
- genaue Angaben zur Forschungseinrichtung
- genaue Bezeichnung Ihres Forschungsvorhabens
- Ihre Verpflichtung, das Forschungsvorhaben zu verwirklichen
- Verpflichtung der Forschungseinrichtung, Sie zu diesem Zweck einzustellen
- Angaben zum Vertrag zwischen Ihnen und der Einrichtung (z.B. Gehalt, Urlaub, Arbeitszeiten)
- Bestimmung darüber, dass die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, falls Sie keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten sollten
Die Forschungseinrichtung leitet die unterzeichnete Vereinbarung an die zuständige Stelle weiter.
Den weiteren Verfahrensablauf erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.
Ändert sich während der Forschungszeit das Vorhaben, hat das keine Auswirkungen, solange Sie bei derselben Forschungseinrichtung beschäftigt bleiben.
Besitzen Sie bereits einen Aufenthaltstitel als Forscher eines anderen EU-Mitgliedstaates? Dann gibt es folgende Möglichkeiten:
- Kurzfristige Mobilität für Forscher
- Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet, bedarf es keiner Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung ist, dass die aufnehmende Forschungseinrichtung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundesgebiet auszuführen und mit der Mitteilung Folgendes vorgelegt wurde:
- Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem Mitgliedsstaat der EU besitzt
- die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
- Kopie des Reisepasses des Ausländers und
- den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
- Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
- Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
- er für die Dauer des Forschungsaufenthalts im Bundesgebiet einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt,
- eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt wird und
- eine entsprechende Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung vorgelegt wird.