Sie haben
- bei Rentenbeginn die Schwerbehinderteneigenschaft erfüllt,
- die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erreicht und
- das für Sie maßgebliche Lebensalter erfüllt.
Schwerbehinderte Menschen sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Ihre Schwerbehinderung müssen Sie bei Rentenbeginn durch den Schwerbehindertenausweis oder -bescheid nachweisen. Diesen müssen Sie beim zuständigen Versorgungsamt beantragen.
Zur Wartezeit von 35 Jahren zählen
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen,
- Ersatzzeiten,
- Anrechnungszeiten (beispielsweise Schul-, Fachschul und Hochschulzeiten, Arbeitslosengeldbezug, Krankengeldbezug),
- Berücksichtigungszeiten wegen Pflege und Kindererziehung,
- Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting,
- Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung sowie,
- Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind und
- Zurechnungszeiten.
Wurden Sie in der Zeit von 1952 bis 1964 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.
Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen jedoch auch vorzeitig – frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen - mit einem Abschlag (maximal 10,8 Prozent) in Anspruch nehmen.
Diese Rentenminderung kann durch eine Sonderzahlung ausgeglichen werden.