Lebenslagen

Unter „Lebenslagen“ werden wesentliche Informationen für zentrale Ereignisse im Leben wie z.B. „Geburt“, „Heirat“ oder „Umzug“ usw. zusammengeführt. Entsprechendes gilt für weitere Themenbereiche wie insbesondere „Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass“.
 
Dieser Bereich bündelt detaillierte Informationen über Rechte und Pflichten, zu erledigende Behördengänge, finanzielle Hilfen und steuerliche Auswirkungen, die in einer bestimmten Lebenssituation zutreffen. Neben dem Angebot von Tipps und Hinweisen sowie weiterführenden Links zu anderen Internetangeboten verbindet dieser Bereich insbesondere die zugehörigen Verfahrensbeschreibungen.

Hilfen zur Erziehung

Sie kommen mit Ihren Kindern oder pubertierenden Jugendlichen nicht mehr zurande? Die Situation ist so verfahren, dass kein Gespräch, keine Annäherung mehr möglich scheint? Oder Ihr Kind zeigt Auffälligkeiten in Entwicklung oder Verhalten? Dann kann Ihnen das Jugendamt mit einem sehr breit gefächerten Beratungs- und Hilfsangebot helfen. Es entscheidet gemeinsam mit Ihnen und Ihren Kindern, in welcher Weise Ihrer Familie am besten geholfen werden kann.

Die Hilfe zur Erziehung steht allen Sorgeberechtigten von Minderjährigen zu.

Unabhängig davon, welche Form der Hilfe zur Erziehung Sie beim Jugendamt beantragen, Voraussetzung für die Bewilligung ist stets, dass gemeinsam mit allen Beteiligten ein sogenannter Hilfeplan erstellt wird. Darin werden die Eckpunkte der Hilfe festgelegt.

Um Konflikte zwischen Eltern und Kindern zu beseitigen oder zu abzumildern, reichen in den meisten Fällen beratende oder unterstützende Hilfen aus wie beispielsweise

  • Erziehungsberatung,
  • Erziehungsbeistand in Form eines Betreuungshelfers oder einer Betreuungshelferin
  • sozialpädagogische Familienhilfe.

In besonderen Situationen können Kinder im Rahmen der Hilfe zur Erziehung auch übergangsweise oder bis zur Volljährigkeit außerhalb des Elternhauses untergebracht werden, beispielsweise durch

  • Vollzeitpflege - Erziehung in einer Pflegefamilie,
  • Erziehung in einem Heim oder einer anderen betreuten Wohnform oder durch
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 30.01.2023 freigegeben.